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Die dienststellenübergreifende Konsultation (Konsultation zwischen den verschiedenen Generaldirektionen) der Europäischen Kommission über den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen 1308/2013, 2021/2115 und 251/2014 über bestimmte Marktregeln und sektorale Maßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse wurde eingeleitet.

Diese erste interne Konsultation wird voraussichtlich am 10. März abgeschlossen.

Anschließend wird die Debatte auf die Ebene der Kabinette und der Kommissare verlagert, bevor der endgültige Vorschlag vom Kollegium angenommen wird (Ende März?). Nach seiner Verabschiedung wird der Vorschlag dem Mitentscheidungsverfahren zwischen dem Parlament und dem Rat unterliegen.

Der Vorschlag kann in verschiedene Kapitel unterteilt werden:

1. VERWALTUNG DES PRODUKTIONSPOTENZIALS:

  • Verlängerung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen (Artikel 64 und 68 der Verordnung 1308/2013) um bis zu 3 Jahre (8 Jahre für „Wiederanpflanzungsgenehmigungen“ gemäß Artikel 66).
  • Abschaffung der Verwaltungssanktionen für nicht genutzte Wiederbepflanzungsgenehmigungen (die vor dem 1. Januar 2025 erteilt wurden), jedoch bleiben die Sanktionen für die Nichtnutzung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen bestehen.
  • Nationale Flexibilität, um auf regionaler oder territorialer Ebene Beschränkungen für Neuanpflanzungen festzulegen, wenn bereits Maßnahmen zur Destillation, zur grünen Weinlese oder zur Rodung durchgeführt wurden. d. Begrenzung der De-minimis-Regel auf Mitgliedstaaten mit weniger als „x“ Hektar Rebfläche (10.000 ha im Vorschlag) in drei der letzten fünf Wirtschaftsjahre.

 

2. ANPASSUNG AN DIE MARKTENTWICKLUNG:

  • Harmonisierung der Namen und Bezeichnungen für Weine mit niedrigem Alkoholgehalt auf EU-Ebene, mit verschiedenen „Niveaus“ je nach Kategorie: alkoholfrei, alkoholfrei, niedriger Alkoholgehalt.
  • Vereinfachte Verfahren zur Entalkoholisierung von Schaumweinen mit der Möglichkeit, nach der Entalkoholisierung CO2 zuzusetzen oder eine doppelte Gärung durchzuführen.
    Erweiterung der Kategorien von Weinerzeugnissen, so dass aromatisierte Weine mit niedrigem Alkoholgehalt und die Verwendung von Roséwein für Glühwein zugelassen werden.

 

3. ETIKETTIERUNGSVORSCHRIFTEN:

  • 1. Standardisierung der elektronischen Kennzeichnung (über QR-Code):
    • Identifizierung von elektronischen Werkzeugen.
    • Format, Inhalt und Darstellung der elektronischen Etiketten.
  • Verringerung der mit den Kennzeichnungsvorschriften verbundenen Verwaltungskosten, insbesondere für Kleinerzeuger.

 

4. FINANZIELLE UND ÖKOLOGISCHE UNTERSTÜTZUNG:

  • Förderung des Weintourismus durch Unterstützung von Erzeugergemeinschaften, die geschützte Herkunftsbezeichnungen verwalten.
  • Verlängerung der Dauer der internationalen Werbekampagnen von 3 auf 5 Jahre.
  • Erhöhung des europäischen Finanzierungsanteils für klimabezogene Investitionen mit einer Unterstützung von bis zu 80 % für Projekte, die auf die Reduzierung der Auswirkungen des Klimawandels abzielen.

 

5. KRISENMANAGEMENT UND MARKTINSTRUMENTE:

  • Einführung einer nationalen Beihilfe für die Destillation – freiwillig oder obligatorisch -, die Rodung und die grüne Weinlese – freiwillig. Die Zuteilung der Mittel unterliegt einer noch festzulegenden Obergrenze, die auf 20 % der dem Mitgliedstaat insgesamt zugewiesenen Mittel festgelegt wird.
  • Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Ertragsgrenzen festzulegen und die Bestände zu verwalten. Die Mitgliedstaaten können diese Vorschriften durch Beschlüsse der anerkannten g.U. (Artikel 152 und 154) oder der anerkannten Branchenverbände (Artikel 157 und 158) erlassen, wenn diese für den Sektor repräsentativ sind.
  • Möglichkeit für Erzeugerorganisationen, Marktregeln zu erlassen, um die Stellung der Winzer in der Versorgungskette zu verbessern.
AREV
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